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   VG Würzburg, 03.06.2022 - W 8 K 22.30034   

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VG Würzburg, 03.06.2022 - W 8 K 22.30034 (https://dejure.org/2022,22346)
VG Würzburg, Entscheidung vom 03.06.2022 - W 8 K 22.30034 (https://dejure.org/2022,22346)
VG Würzburg, Entscheidung vom 03. Juni 2022 - W 8 K 22.30034 (https://dejure.org/2022,22346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Halbsatz 2 VwGO § 86 Abs. 1; AsylG § 3; AsylG § 4; AsylG § 25; AufenthG § 60
    Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Iran, kurdische Komalah-Partei)

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Würzburg, 15.02.2017 - W 6 K 16.32201

    Keine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran wegen untergeordneter

    Auszug aus VG Würzburg, 03.06.2022 - W 8 K 22.30034
    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 -juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Zur Verfolgungsgefahr aufgrund der Anhängerschaft bzw. Mitgliedschaft in einer verbotenen politischen Gruppierung, wie z.B. in der Kurdenpartei Komalah, verbunden mit entsprechenden oppositionellen Aktivitäten wird zunächst auf die Darstellung der (älteren) Erkenntnisse in den früheren Urteilen des VG Würzburg verwiesen (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris 25 bis 34; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 33 bis 41 sowie allgemein zur Verfolgung wegen regimekritischer politischer Aktivitäten U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 48 bis 65).

    Der Grad der Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung übersteigt damit für Mitglieder bzw. Anhänger der Komalah oder auch der PDKI denjenigen, der für Mitglieder und Anhänger anderer Exilorganisationen, wie etwa der Monarchisten, angenommen wird (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn 35 f.; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn 42 f. jeweils m.w.N.; sowie zuletzt insbesondere VG Potsdam, U.v. 11.3.2022 - VG 5 K 265/17.A - juris; U.v. 10.11.2020 - 14 K 5030/17.A - juris; VG Chemnitz, U.v. 4.2.2022 - 7 K 630/19.A - juris; VG Minden, U.v. 1.2.2022 - 6 K 2536/18.A, 7435686 - juris; VG Magdeburg, U.v. 26.1.2022 - 4 A 164/21 MD, 7682461 - juris; VG Osnabrück, U.v. 15.12.2021 - 2 A 110/20, 805823 - juris; VG Saarland, U.v. 13.12.2021 - 6 K 1983/19 - juris; VG Stuttgart, U.v. 8.12.2021 - A 11 K 405/19 - juris; VG Meiningen, U.v. 1.12.2021 - 5 K 588/19 Me, 7676314 - juris; VG Freiburg, U.v. 19.5.2021 - A 15 K 10213/17 6531310 - juris; VG Hamburg, U.v. 10.3.2021 - 10 A 949/18 - juris; VG Aachen, U.v. 13.7.2021 - 10 K 3430/18.A - juris; VG Hamburg, U.v. 14.8.2019 - 10 A 2041/17, 6293724 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 14 ZB 21.30040 - juris; B.v. 20.1.2020 - 14 ZB 19.30400 - juris; B.v. 9.1.2020 - 14 ZB 19.30108 - juris; B.v. 9.1.2020 - 14 ZB 19.30023 - juris; SächsOVG, U.v. 12.10.2021 - 2 A 88/20.A - juris; OVG SH, U.v. 24.3.2020 - 2 LB 18/19 - juris; OVG LSA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris).

  • VG Würzburg, 16.10.2017 - W 8 K 17.31567

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für iranische Kurdin

    Auszug aus VG Würzburg, 03.06.2022 - W 8 K 22.30034
    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 -juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Zur Verfolgungsgefahr aufgrund der Anhängerschaft bzw. Mitgliedschaft in einer verbotenen politischen Gruppierung, wie z.B. in der Kurdenpartei Komalah, verbunden mit entsprechenden oppositionellen Aktivitäten wird zunächst auf die Darstellung der (älteren) Erkenntnisse in den früheren Urteilen des VG Würzburg verwiesen (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris 25 bis 34; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 33 bis 41 sowie allgemein zur Verfolgung wegen regimekritischer politischer Aktivitäten U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 48 bis 65).

    Der Grad der Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung übersteigt damit für Mitglieder bzw. Anhänger der Komalah oder auch der PDKI denjenigen, der für Mitglieder und Anhänger anderer Exilorganisationen, wie etwa der Monarchisten, angenommen wird (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn 35 f.; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn 42 f. jeweils m.w.N.; sowie zuletzt insbesondere VG Potsdam, U.v. 11.3.2022 - VG 5 K 265/17.A - juris; U.v. 10.11.2020 - 14 K 5030/17.A - juris; VG Chemnitz, U.v. 4.2.2022 - 7 K 630/19.A - juris; VG Minden, U.v. 1.2.2022 - 6 K 2536/18.A, 7435686 - juris; VG Magdeburg, U.v. 26.1.2022 - 4 A 164/21 MD, 7682461 - juris; VG Osnabrück, U.v. 15.12.2021 - 2 A 110/20, 805823 - juris; VG Saarland, U.v. 13.12.2021 - 6 K 1983/19 - juris; VG Stuttgart, U.v. 8.12.2021 - A 11 K 405/19 - juris; VG Meiningen, U.v. 1.12.2021 - 5 K 588/19 Me, 7676314 - juris; VG Freiburg, U.v. 19.5.2021 - A 15 K 10213/17 6531310 - juris; VG Hamburg, U.v. 10.3.2021 - 10 A 949/18 - juris; VG Aachen, U.v. 13.7.2021 - 10 K 3430/18.A - juris; VG Hamburg, U.v. 14.8.2019 - 10 A 2041/17, 6293724 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 14 ZB 21.30040 - juris; B.v. 20.1.2020 - 14 ZB 19.30400 - juris; B.v. 9.1.2020 - 14 ZB 19.30108 - juris; B.v. 9.1.2020 - 14 ZB 19.30023 - juris; SächsOVG, U.v. 12.10.2021 - 2 A 88/20.A - juris; OVG SH, U.v. 24.3.2020 - 2 LB 18/19 - juris; OVG LSA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris).

  • VG Würzburg, 31.01.2022 - W 8 K 21.31264

    Unbegründeter Folgeantrag eines iranischen Asylbewerbers wegen exilpolitischer

    Auszug aus VG Würzburg, 03.06.2022 - W 8 K 22.30034
    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 -juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Zur Verfolgungsgefahr aufgrund der Anhängerschaft bzw. Mitgliedschaft in einer verbotenen politischen Gruppierung, wie z.B. in der Kurdenpartei Komalah, verbunden mit entsprechenden oppositionellen Aktivitäten wird zunächst auf die Darstellung der (älteren) Erkenntnisse in den früheren Urteilen des VG Würzburg verwiesen (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris 25 bis 34; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 33 bis 41 sowie allgemein zur Verfolgung wegen regimekritischer politischer Aktivitäten U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 48 bis 65).

  • VG Würzburg, 25.03.2024 - W 8 K 23.30739

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Inhaftierung und Abgabe einer

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Person mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 - 14 ZB 22.31080 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris Rn. 11 sowie VG Würzburg, U.v. 19.02.2024 - W 8 K 23.30832 - UA S. 14 ff.; U.v. 30.10.2023 - W 8 K 23.30338 - juris Rn 25. ff.; U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 23.10.2023 - W 8 K 23.30233 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).

    Die vorstehend skizzierte Gefährdungslage gilt gerade bei Kurden, zumal wenn sie - wie hier - insbesondere in den Augen des iranischen Staates mit exilpolitischen Parteien bzw. Organisationen oder deren Medien in Verbindung stehen (vgl. jeweils Nachweise zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung ausführlich VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff., 39 sowie VG Würzburg, U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff., auch zu älteren Erkenntnisquellen).

    Im Einzelfall müssen auch nicht radikale bzw. nicht exponierte Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien im Iran flüchtlingsrelevant mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen; für diese kann der Grad der Gefährdung höher sein als womöglich bei anderen Oppositionellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 39; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2023 - 14 ZB 23.30070 - juris Rn. 12 mit Blick auf OVG MV, B.v. 7.9.2022 - 4 LZ 235/22 OVG - unveröff., offengelassen; siehe zu Volksmujahedin/MEK etwa VG Köln, U.v. 24.7.2023 - 12 K 3711/20.A - juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 15.5.2023 - A 19 K 10655/18 - juris Rn. 72 ff.; VG Aachen, U.v. 18.4.2023 - 10 K 2177/20.A - juris Rn 42 ff.).

  • VG Würzburg, 25.03.2024 - W 8 K 23.30793

    Iran, Frau, 18-jährige Schülerin, einmalige Aktion im Iran in Schule mit

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Person mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 - 14 ZB 22.31080 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris Rn. 11 sowie VG Würzburg, U.v. 19.2.2024 - W 8 K 23.30832 - UA S. 14 ff.; 30.10.2023 - W 8 K 23.30338 - juris Rn 25. ff.; U.v. 23.10.2023 - W 8 K 23.30233 - juris Rn. 25 ff..; U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).

    Die vorstehend skizzierte Gefährdungslage gilt gerade bei Kurden, zumal wenn sie insbesondere in den Augen des iranischen Staates mit exilpolitischen Parteien bzw. Organisationen oder deren Medien in Verbindung stehen (vgl. jeweils Nachweise zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung ausführlich VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff., 39 sowie VG Würzburg, U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff., auch zu älteren Erkenntnisquellen).

    Im Einzelfall müssen auch nicht radikale bzw. nicht exponierte Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien im Iran flüchtlingsrelevant mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen; für diese kann der Grad der Gefährdung höher sein als womöglich bei anderen Oppositionellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.2.2024 - W 8 K 23.30832 - UA S. 15.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 39; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2023 - 14 ZB 23.30070 - juris Rn. 12 mit Blick auf OVG MV, B.v. 7.9.2022 - 4 LZ 235/22 OVG - unveröff., offengelassen; siehe zu Volksmujahedin/MEK etwa VG Köln, U.v. 24.7.2023 - 12 K 3711/20.A - juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 15.5.2023 - A 19 K 10655/18 - juris Rn. 72 ff.; VG Aachen, U.v. 18.4.2023 - 10 K 2177/20.A - juris Rn 42 ff.).

  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 8 K 23.30323

    Iran, Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland, keine Aussetzung des

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).

    Die vorstehend skizzierte Gefährdungslage gilt gerade bei Kurden, zumal wenn sie - insbesondere in den Augen des iranischen Staates - mit exilpolitischen Parteien bzw. Organisationen oder deren Medien in Verbindung stehen (vgl. Nachweise zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung ausführlich VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff., 39).

    Im Einzelfall müssen auch nicht radikale bzw. nicht exponierte Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien im Iran flüchtlingsrelevant mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen; für diese kann der Grad der Gefährdung höher sein als womöglich bei anderen Oppositionellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 39).

  • VG Würzburg, 30.10.2023 - W 8 K 23.30338

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Teilnahme an regimekritischer

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Person mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 - 14 ZB 22.31080 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris Rn. 11 sowie VG Würzburg, U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - UA S. 11 f.; U.v. 23.10.2023 - W 8 K 23.30233 - UA S. 9 f.; U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - UA S. 11 f.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).

    Die vorstehend skizzierte Gefährdungslage gilt gerade bei Kurden, zumal wenn sie - insbesondere in den Augen des iranischen Staates - mit exilpolitischen Parteien bzw. Organisationen oder deren Medien in Verbindung stehen (vgl. Nachweise zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung ausführlich VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff., 39).

    Im Einzelfall müssen auch nicht radikale bzw. nicht exponierte Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien im Iran flüchtlingsrelevant mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen; für diese kann der Grad der Gefährdung höher sein als womöglich bei anderen Oppositionellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 39; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2023 - 14 ZB 23.30070 - juris Rn. 12 mit Blick auf OVG MV, B.v. 7.9.2022 - 4 LZ 235/22 OVG - unveröff., offengelassen; siehe zu Volksmujahedin/MEK etwa VG Köln, U.v. 24.7.2023 - 12 K 3711/20.A - juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 15.5.2023 - A 19 K 10655/18 - juris Rn. 72 ff.; VG Aachen, U.v. 18.4.2023 - 10 K 2177/20.A - juris Rn 42 ff.).

  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 8 K 23.30109

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Frau, Bedrohung durch Bruder,

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Klägerin mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).

    Die vorstehend skizzierte Gefährdungslage gilt gerade bei Kurden, zumal wenn sie - insbesondere in den Augen des iranischen Staates - mit exilpolitischen Parteien bzw. Organisationen oder deren Medien in Verbindung stehen (vgl. Nachweise zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung ausführlich VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff., 39).

    Im Einzelfall müssen auch nicht radikale bzw. nicht exponierte Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien im Iran flüchtlingsrelevant mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen; für diese kann der Grad der Gefährdung höher sein als womöglich bei anderen Oppositionellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 39).

  • VG Würzburg, 20.03.2023 - W 8 K 22.30707

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Kurde, Peshmerga sowie Verbindung

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).

    Die vorstehend skizzierte Gefährdungslage gilt gerade bei Kurden, zumal wenn sie - insbesondere in den Augen des iranischen Staates - mit exilpolitischen Parteien bzw. Organisationen oder deren Medien in Verbindung stehen (vgl. Nachweise zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung ausführlich VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff., 39).

    Im Einzelfall müssen auch nicht radikale bzw. nicht exponierte Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien im Iran flüchtlingsrelevant mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen; für sie kann der Grad der Gefährdung höher sein als womöglich bei anderen Oppositionellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 39).

  • VG Würzburg, 20.03.2023 - W 8 K 22.30683

    Iran, regimekritische und islamkritische Äußerungen, überregionale Publizität

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).

    Dies gilt gerade bei Kurden, zumal wenn sie - insbesondere in den Augen des iranischen Staates - mit exilpolitischen Parteien bzw. Organisationen oder deren Medien in Verbindung stehen (vgl. Nachweise zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung ausführlich VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff., 39).

  • VG Würzburg, 30.10.2023 - W 8 K 23.30337

    Iran, Frau, angebliche drohende Zwangsverheiratung, Ausreise wegen

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Person mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 - 14 ZB 22.31080 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris Rn. 11 sowie VG Würzburg, U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - UA S. 11 f.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 02.01.2023 - W 8 K 22.30737

    Iran, zulässiger Folgeantrag, teilweise relevante Wiederaufgreifensgründe,

    Denn nach der Rechtsprechung ist zunächst allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 23.10.2023 - W 8 K 23.30233

    Iran, exilpolitische regimekritische Aktivitäten, vereinzelte

    Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 - 14 ZB 22.31080 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris Rn. 11 sowie VG Würzburg, U.v. 25.9.2023 - W 8 K 23.30323 - UA S. 11 f.; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30707 - juris Rn. 29 ff; U.v. 20.03.2023 - W 8 K 22.30683 - juris Rn. 28 ff; U.v. 19.12.2022 - W 8 K 22.30631 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 22.30541 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 - W 8 K 21.30749 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 - W 8 K 22.30034 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 - W 8 K 21.31264 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 K 22.30631

    Iran, zulässiger Folgeantrag, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Änderung der

  • VG Würzburg, 27.02.2023 - W 8 K 22.30881

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Frau, westliche Prägung, Ablehnung

  • VG Würzburg, 05.09.2022 - W 8 K 22.30139

    Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Iran)

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